Vertrag - Vergütung - Urlaub - Probezeit - Minusstunden in der Ausbildung

Ausbildungsvertrag

Ein Ausbildungsvertrag wird zwischen Ausbilder und Auszubildendem immer schriftlich abgeschlossen und regelt Dinge wie Vergütung, Urlaub, Rechte und Pflichten, Beginn und Ende des Vertrages. Der online ausfüllbare Mustervertrag steht unter Downloads bereit. Wir bitten dringend darum, keine handschriftlich ausgefüllten Verträge einzusenden!

Sollte der Auszubildende minderjährig sein, sind die Unterschriften der gesetzlichen Vertreter (im Regelfall beide Elternteile) erforderlich.

Der unterschriebene Ausbildungsvertrag ist in 3-facher Ausfertigung nebst Anlagen an die BZK zu schicken, um ins Ausbildungsverzeichnis eingetragen zu werden. Erst dann ist der Ausbildungsvertrag gültig und verbindlich. Bitte beachten Sie unsere Ausfüllhinweise, da bei fehlerhafter oder unvollständiger Einreichung keine Eintragung erfolgen kann.

 

Ausbildungsvergütung 2024

Das Berufsbildungsgesetzes schreibt berufsunabhängig eine (monatliche) Mindestvergütung vor.
Eine tarifvertragliche Regelung für ZFA-Auszubildende gibt es in Rheinland-Pfalz nicht.

Die BZK Koblenz empfiehlt als angemessene Vergütung
im 1. Ausbildungsjahr -    900,00 €
im 2. Ausbildungsjahr - 1.000,00 €
im 3. Ausbildungsjahr - 1.100,00 €

 

Urlaub

Für Auszubildende, die am Jahresbeginn bereits volljährig waren, richtet sich der Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz. Der jährliche Mindestanspruch beträgt hier 24 Werktage, wobei der Gesetzgeber von einer 6-Tage-Woche ausgeht. Bei der in den meisten Praxen üblichen 5-Tage-Woche kann die Umrechnung in Arbeitstage hilfreich sein. 24 Werktage entsprechen dann 20 Arbeitstagen (24 : 6 x 5 = 20). Der Mindesturlaub beträgt unverändert 4 Wochen.

Falls der Auszubildende am 1. Januar des Jahres noch keine 18 Jahre alt ist, richtet sich sein Urlaubsanspruch nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Hiernach beträgt der jährliche Mindesturlaub

    30 Werktage, wenn der Jugendliche am 1. Januar 15 Jahre alt ist.
    27 Werktage, wenn der Jugendliche am 1. Januar 16 Jahre alt ist.
    25 Werktage, wenn der Jugendliche am 1. Januar 17 Jahre alt ist.

Bei unterjährigem Vertragsbeginn und -ende steht dem Auszubildenden unabhängig vom Alter 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat zu. Bei einem Beginn beispielsweise am 01.08. wären das 5/12 (August - Dezember) des vollen Jahresurlaubs.



Probezeit

Für den Beginn des Ausbildungsverhältnisses wird eine Probezeit vereinbart, die gemäß Berufsbildungsgesetz maximal vier Monate betragen darf. Eine Verlängerung der Probezeit ist grundsätzlich nicht möglich.

Die Probezeit dient dem gegenseitigen Kennenlernen und Erproben. Der Auszubildende kann die Berufsanforderungen mit seinen Vorstellungen abgleichen, die Praxis schätzt ein, wie Person, Verhalten und Fähigkeiten des Auszubildenden "passen". Während der Probezeit können beide Seiten jederzeit und fristlos das Ausbildungsverhältnis kündigen. Bei minderjährigen Auszubildenden ist zu beachten, dass die Kündigung gegenüber dem, bzw. vom gesetzlichen Vertreter auszusprechen ist.

Wichtig: Nach Ablauf der Probezeit hat der Ausbildende keine Möglichkeit mehr, eine ordentliche Kündigung auszusprechen! Der Auszubildende hingegen kann mit einer Frist von vier Wochen kündigen, wenn er z.B. eine andere Ausbildung beginnen will.

Das Ausbildungsverhältnis steht unter besonderem Schutz. Dennoch kann es bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von beiden Seiten gekündigt werden. Bitte beachten Sie hierzu die gesetzlichen Vorgaben.

Falls die Ausbildung nach der Probezeit beendet oder in einer anderen Praxis fortgeführt werden soll, empfehlen wir eine gütliche Einigung und einen Aufhebungsvertrag im beidseitigen Einvernehmen.

 

Minusstunden in der Ausbildung

Insbesondere vor dem Hintergrund der derzeit wegen der Entscheidung des EuGH vom 14.05.2019, C 55-18 erörterten (aber noch nicht abschließend gesetzlich geregelten) Anforderung der exakten Zeiterfassung von geleisteter Arbeits-/Ausbildungszeit kann sich gelegentlich die Frage stellen, ob auch die – sich rechnerisch möglicherweise ergebenden – Minusstunden von Auszubildenden überhaupt entstehen können und wie damit zu verfahren ist.

Klarheit verschafft § 19 Berufsbildungsgesetz. Danach ist den Auszubildenden auch dann die Vergütung in vereinbarter Höhe fortzuzahlen, wenn diese – vereinfacht dargestellt – für den Ausfall von Ausbildungsstunden nicht verantwortlich sind.

Es ist daher im Einzelfall zu klären, aus welchen Gründen sich die Minusstunden ergeben, insbesondere ob die Auszubildenden diese selbst verschuldet haben oder nicht. Sofern Ausbildungszeiten aus praxisinternen Gründen oder auf Veranlassung des Ausbildenden ausfallen, dürfen den Auszubildenden keine Minusstunden berechnet werden. Für den Fall, dass Auszubildende – etwa aus persönlichen Gründen – vor Ablauf der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit die Ausbildungsstätte verlassen, könnte eine interne Ausgleichsregelung angestrebt werden. Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes und ggf. des Gesetzes zum Schutz der arbeitenden Jugend sind dabei zu beachten.

Es sollte immer darauf geachtet werden, dass die in dem Ausbildungsvertrag vereinbarte regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit nicht über den tatsächlichen Praxisarbeitszeiten liegt. Ansonsten sind sog. „Minusstunden“ vorprogrammiert, die der Auszubildende aber nicht zu verantworten hat.

Keinesfalls dürfen „Minusstunden“ im Anschluss an den Ausbildungsabschluss „nachgearbeitet“ werden. Auch eine Verrechnung – etwa bei der letzten Auszahlung der Ausbildungsvergütung – ist grundsätzlich unzulässig.

Fazit: In der Regel gibt es in der Ausbildung keine Minusstunden!