Berufsschule und betrieblicher Ausbildungsnachweis

Berufsschule

Die Ausbildung zur/zum ZFA ist eine duale Ausbildung, d.h. Ausbildungsbetrieb und Berufsschule sind gleichermaßen bemüht, das für das Bestehen der Abschlussprüfung erforderliche Wissen zu vermitteln. Es besteht grundsätzlich eine Berufsschulpflicht während der gesamten Vertragsdauer.

Der Auszubildende wird vom Ausbilder bei der zuständigen Berufsschule angemeldet. Er muss auch den Auszubildenden so vom Praxisbetrieb freistellen, dass eine Teilnahme am Unterricht möglich ist. Praxisinterne Gründe rechtfertigen grundsätzlich nicht ein Fernbleiben vom Unterricht. Ein unentschuldigtes Fernbleiben kann zur Abmahnung und bei entsprechendem Umfang letztlich sogar zur fristlosen Kündigung führen.

Das am 01.01.2020 in Kraft getretene Berufsbildungsgesetz regelt in § 15 die Freistellung zum Berufsschulunterricht und die Anrechnung der Berufsschulzeiten.

Zur Information von Freistellung zum Berufsschulunterricht und die Anrechnung der Berufsschulzeiten

-Informationsblatt

Betrieblicher Ausbildungsnachweis

Das sogenannte Berichtsheft ist ein verpflichtender Begleiter durch die gesamte Ausbildung. Es benennt die zu vermittelnden Inhalte und enthält Aufgaben, die von den Auszubildenden im Laufe der Ausbildung schriftlich zu erarbeiten sind. Dies kann handschriftlich oder digital erfolgen.

Der betriebliche Ausbildungsnachweis ist zwingende Voraussetzung zur Prüfungszulassung.

Der Ausbildende hat das “Berichtsheft” regelmäßig zu kontrollieren und muss dem Auszubildenden während der Arbeitszeit Gelegenheit geben, das Berichtsheft zu führen.

Darüber hinaus gehende Wochenberichte können hilfreich sein, Ihre Nutzung ist freiwillig und keine Voraussetzung zur Prüfungszulassung.